Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat einen gerichtlichen Eilantrag der Deutschen Telekom AG (DT AG) abgelehnt, mit dem sich das Unternehmen gegen die von der Bundesnetzagentur angeordnete Verpflichtung zur Errichtung sog. "Schaltverteiler" gewandt hatte. Gegen diese Anordnung der Bundesnetzagentur hatte die DT AG einstweiligen Rechtsschutz beantragt, der nunmehr abgelehnt wurde.
Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, begrüßte die Entscheidung des VG Köln: "Wir haben jetzt hinreichende Klarheit und Sicherheit für alle investitionsbereiten Wettbewerber, die sog. weiße Flecken über einen Schaltverteiler erschließen wollen. Ich hoffe, dass die Deutsche Telekom die Schaltverteiler-Entscheidung der Bundesnetzagentur nunmehr unverzüglich und vollständig umsetzt. Gleichzeitig appelliere ich an sie, auf diese Weise gemeinsam mit den Wettbewerbern den Ausbau bisher nicht oder nur unzureichend versorgter Gebiete mit schnellen Internetanschlüssen zügig voranzutreiben und so ein wichtiges Anliegen der Breitbandinitiative der Bundesregierung umzusetzen."
Die Bundesnetzagentur hatte Anfang März diesen Jahres eine erste Entscheidung bekannt gegeben, die Wettbewerbern der DT AG eine einfachere Erschließung und Versorgung "weißer Flecken" mit schnellen Internetanschlüssen ermöglichen soll. Danach muss die DT AG ihren Wettbewerbern den Zugriff auf die Teilnehmeranschlussleitung (TAL), die sog. "letzte Meile", auch an einem Schaltverteiler gewähren. Mit der Zugangsmöglichkeit zur TAL an einem Schaltverteiler verkürzt sich die Länge der Leitungen zwischen der aktiven Technik des Anbieters und dem Endkunden, wodurch eine Internetversorgung mit hoher Bandbreite erst möglich wird. Darüber hinaus wird durch die Bündelung der erforderlichen DSL-Technik an nur einem zentralen Punkt die Erschließung ländlicher Gebiete einfacher. Insbesondere entfallen die ansonsten notwendige Anbindung jedes einzelnen Kabelverzweigers und die dafür erforderlichen, aufwändigen Tiefbauarbeiten.